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Der Krampf mit dem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis (Update)

19/06/2023 | Politik und Aktivismus

Seit einigen Jahren ist es ein Dauer­thema: Menschen mit Trisomie 21, aber auch mit anderen kogni­tiven Einschrän­kungen, werden häufig beim Vollenden des 18. Lebens­jahres die Merkzei­chen im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis (SBA) entzogen und der Grad der Behin­de­rung (GdB) herun­ter­ge­stuft. Die äußerst dumme und medizi­nisch wie biolo­gisch absurde Begrün­dung: “Morbus Down hat sich gebes­sert”. Auch scheint uns die Beurtei­lung willkür­lich — die Entschei­dung, ob eines unserer “Kinder” sinnvolle Merkzei­chen und einen angemes­senen GdB erhält, ist offen­sicht­lich der Tages­form von Sachbearbeiter*innen unter­worfen.

Die Strate­gien für den Wider­spruch, die wir in unseren Beratungs­ge­sprä­chen geben, haben lange gut funktio­niert, doch seit einiger Zeit stellt sich das Versor­gungsamt oft dauer­haft stur und reagiert nur mit Verlän­ge­rungen um ein paar Monate. Eine Zermür­bungs­stra­tegie, bis Eltern und andere Betreu­ungs­per­sonen entnervt aufgeben?

Da die Zahl der Fälle stetig steigt und wir uns als bedeu­tendes Organ der Behin­der­ten­hilfe nun endlich eine Klärung des Sachver­haltes wünschen, haben wir im Februar 2023 einen offenen Brief an die bayri­sche Sozial­mi­nis­terin verfasst:

Offener Brief Sozial­mi­nis­te­rium SBA

Dieses Schreiben ging nicht nur an die Chefin des Sozial­mi­nis­te­riums, sondern auch an den Behin­der­ten­be­auf­tragten der bayri­schen Staats­re­gie­rung sowie den Leiter des Versorgungsamtes/ZBFS, Herrn Dr. Norbert Kollmer.

Fragen des Behin­der­ten­be­auf­tragten

Nachdem wochen­lang keine Reaktion erfolgte, antwor­tete am 9.3.2023 der Referent des Behin­der­ten­be­auf­tragten der Staats­re­gie­rung mit einem Fragen­ka­talog:

“Sehr geehrter Herr Consée,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Herr Kiesel bat mich, Ihnen zu antworten.

Wir würden uns gerne weitere Gedanken über die von Ihnen beschrie­bene Situa­tion machen, hätten zunächst aber vier Fragen:

  1. Haben Sie den Eindruck, dass bei den Festset­zungen nach Eintritt der Volljäh­rig­keit die verfah­rens­mä­ßigen Rechte gewahrt bleiben (insbe­son­dere im Hinblick auf die Anhörung der Betrof­fenen)? Falls nein, könnten Sie es für uns näher spezi­fi­zieren, wo Sie hier konkrete Defizite sehen?
  2. Können Sie ungefähr sagen, um wie viele Fälle es geht? Und ist eine Häufung seit einem bestimmten Zeitraum erkennbar, oder handelt es sich Ihrem Eindruck nach letzt­lich um ein schon sehr lange bestehendes Problem? Gibt es zudem eine gewisse regio­nale Fokus­sie­rung, oder handelt es sich aus Ihrer Sicht um eine bayern­weite Situa­tion?
  3. Gab es vor diesem Offenen Brief an die Staats­mi­nis­terin von Ihrer Seite bereits eine grund­sätz­liche Problem­an­zeige an das ZBFS? Oder hat die Verstän­di­gung — wie in dem letzten Absatz des Schrei­bens beschrieben — bisher nur auf Ebene anderer Organi­sa­tionen der Behin­der­ten­hilfe, dem Behin­der­ten­beirat sowie dem kommu­nalen Behin­der­ten­be­auf­tragten statt­ge­funden?
  4. Liegt Ihnen bereits eine Antwort des StMAS vor?

Mit besten Grüßen

Dr. Stephan Gerbig, LL.M.

Referent der Geschäfts­stelle”

Dies beant­wor­teten wir umgehend, am 12.3.2023, folgen­der­maßen:

“Sehr geehrter Herr Dr. Gerbig,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sehr gerne antworte ich Ihnen auf Ihre Fragen.

1) Haben Sie den Eindruck, dass bei den Festset­zungen nach Eintritt der Volljäh­rig­keit die verfah­rens­mä­ßigen Rechte gewahrt bleiben (insbe­son­dere im Hinblick auf die Anhörung der Betrof­fenen)? Falls nein, könnten Sie es für uns näher spezi­fi­zieren, wo Sie hier konkrete Defizite sehen?

Insbe­son­dere im Hinblick auf die Anhörung der Betrof­fenen sehen wir die Rechte nicht gewahrt. Im Allge­meinen wird den Antrag­stel­lern eine persön­liche Anhörung mit dem Hinweis versagt, dass „die Angele­gen­heit auf dem Wege schrift­li­cher Kommu­ni­ka­tion“ erledigt werden könne. Uns ist aus unserer Beratungs­tä­tig­keit ledig­lich ein einziger Fall bekannt, in dem ein persön­li­ches Vorspre­chen des Betrof­fenen ermög­licht wurde. In diesem Fall wurde im Anschluss der SBA mit dem vorhe­rigen GdB und den entspre­chenden Merkzei­chen zunächst unbefristet ausge­stellt, dies im Jahr darauf jedoch wieder zurück­ge­nommen und auf sechs Monate befristet.

Darüber hinaus wird stets um Einblick in Schul­zeug­nisse und ähnliche Dokumente gebeten. Da Zeugnisse von Schülern mit starken kogni­tiven Einschrän­kungen, die unabhängig von der konkreten Schul­form (auch) sonder­päd­ago­gisch betreut werden, stets sehr positiv formu­liert sind, versagen viele Eltern und Betreu­ungs­per­sonen ihre Einwil­li­gung in die Einsicht­nahme. Wir haben den Eindruck gewonnen, dass die Wahrneh­mung dieses Rechts auf den Schutz persön­li­cher Daten einen Baustein in der Kette verzö­gernder Maßnahmen bildet. Als Beispiel: Wenn ein Schüler in der 9. Klasse den Zehner­über­gang begreift, werden ihm hervor­ra­gende mathe­ma­ti­sche Fähig­keiten beschei­nigt, unabhängig davon, dass dies bei Schülern ohne kogni­tive Einschrän­kung 8 Schul­jahre früher statt­findet.

Ein weiterer Punkt ist, dass das Versor­gungsamt nachweisbar das Recht auf Teilhabe (sozial, kultu­rell, Arbeit) zu Ungunsten der Antrag­steller auslegt. So wird etwa die Teilnahme an einer inklu­siven Berufs­vor­be­rei­tungs­maß­nahme, die in den Räumlich­keiten einer städti­schen Berufs­schule statt­findet, als „Berufs­schul-Ausbil­dung“ katego­ri­siert (obwohl die Maßnahme weder von der Idee her noch in der Praxis einer beruf­li­chen Ausbil­dung gleich­kommt). Benutzt der Schüler die öffent­li­chen Verkehrs­mittel, so sieht das Versor­gungsamt die Möglich­keit der freien und selbstän­digen Bewegung im öffent­li­chen Verkehr, ohne in Betracht zu ziehen, dass jeder neue Weg mehrfach von Eltern bzw. Betreu­ungs­per­sonen eingeübt werden muss, und nur wenig Flexi­bi­lität möglich ist.

2) Können Sie ungefähr sagen, um wie viele Fälle es geht? Und ist eine Häufung seit einem bestimmten Zeitraum erkennbar, oder handelt es sich Ihrem Eindruck nach letzt­lich um ein schon sehr lange bestehendes Problem? Gibt es zudem eine gewisse regio­nale Fokus­sie­rung, oder handelt es sich aus Ihrer Sicht um eine bayern­weite Situa­tion?

Zur örtli­chen Häufung: Unsere Erkennt­nisse betreffen direkt haupt­säch­lich die Stadt München sowie die umlie­genden Landkreise, das ist der regio­nalen Fokus­sie­rung unseres Vereins Down-Kind e.V. geschuldet. Aller­dings sind wir Teil des bundes­weiten Down-Syndrom-Netzwerk Deutsch­land e.V. und erhalten ähnliche Aussagen von unseren Partner-Organi­sa­tionen aus beispiels­weise Würzburg, Augsburg und Unter­franken.

Zur zeitli­chen Einord­nung: Während es vorher ledig­lich in Einzel­fällen Probleme mit dem Versor­gungsamt gab, sehen wir etwa seit 2016 eine deutlich sicht­bare Steige­rung der Beschwerden. Aktuell haben wir 48 Mitglieds­fa­mi­lien, deren Kinder zwischen 18 und 24 Jahren alt sind (also zwischen 1999 und 2005 geboren wurden). Ledig­lich bei 20 von diesen 48 konnten wir keine Nachfragen oder Beschwerden verzeichnen, aller­dings besteht auch nicht in allen Fällen ein enger Kontakt/Austausch, und einige Eltern nutzen auch direkt die Rechts­be­ra­tung des VdK.

3) Gab es vor diesem Offenen Brief an die Staats­mi­nis­terin von Ihrer Seite bereits eine grund­sätz­liche Problem­an­zeige an das ZBFS? Oder hat die Verstän­di­gung — wie in dem letzten Absatz des Schrei­bens beschrieben — bisher nur auf Ebene anderer Organi­sa­tionen der Behin­der­ten­hilfe, dem Behin­der­ten­beirat sowie dem kommu­nalen Behin­der­ten­be­auf­tragten statt­ge­funden?

Bereits im Jahr 2016 sprach der damalige Vorstand unseres Vereins im Verbund mit dem Vorstand des Behin­der­ten­bei­rats mit der leitenden Ärztin des ZBFS, Frau Dr. Lorenz zu diesem Thema, und in unserer Beratungs­tä­tig­keit raten wir seit langem allen Betrof­fenen, ihren Vorgang inner­halb des ZBFS zu eskalieren. Wie viele Betrof­fene diese Möglich­keit nutzen, können wir nicht sagen. Aber Eltern weisen regel­mäßig in ihren Wider­sprü­chen schrift­lich auf das Schreiben des Minis­te­riums vom 28.01.2019 (Druck­sache 18/195) hin mit der Bitte um Stellung­nahme des ZBFS, die aber ignoriert wird.

Grund­sätz­lich ist selbst­ver­ständ­lich der kommu­nale Behin­der­ten­be­auf­trage immer eine der ersten Ansprech­per­sonen. Da uns das Problem inzwi­schen aller­dings syste­misch erscheint und die Zahl der Betrof­fenen immer weiter steigt, gehen wir nun den Schritt zu Ihnen bzw. zur Frau Staats­mi­nis­terin.

4) Liegt Ihnen bereits eine Antwort des StMAS vor?

Nein, Ihre Antwort ist die erste Reaktion, die wir erhalten haben.

Ergän­zend eine Anmer­kung: In den letzten Monaten sehen wir auch eine steigende Zahl von Beschwerden bei der Erstbe­an­tra­gung des SBA durch junge Eltern. Auch hier zeichnet sich ein ähnli­ches Muster ab. Kinder mit Trisomie 21 ab vollendetem ersten Lebens­jahr erhalten einen SBA, aller­dings häufig ledig­lich mit Merkzei­chen H und geringem GdB. Der Verzicht auf das Merkzei­chen B mag vielleicht bei Klein­kin­dern noch zu recht­fer­tigen sein, spätes­tens ab dem Alter von 6 Jahren spielt das jedoch eine große Rolle. Wir erwägen, uns auch in Bezug auf diese Fälle an höhere Stellen zu wenden.”

SBA offener Brief-Antwort Dr Gerbig

Endlich die Antwort des Minis­te­rium am 21.3.2023:

Man beachte, dass die Antwort von Johanna Glöckl bzw. Minis­te­ri­alrat Rudolf Forster “im Namen der Staats­mi­nis­terin” ausschließ­lich Bezug auf die Fragen des Behin­der­ten­be­auf­tragten und unsere Antworten darauf nimmt. Eigent­lich ist das Amt des Behin­der­ten­be­auf­tragten der Staats­re­gie­rung kein Organ der Staats­mi­nis­terin  — hier verhält sich der Beauf­tragte jedoch genau so, als Fragen­steller für die Minis­terin.

Consée Marcel Antwort

Nach einer ausführ­li­chen Darle­gung der Verga­be­kri­te­rien (die nur bedingt mit den Regeln des Bundes im Einklang stehen — das ist Födera­lismus in Bezug auf das SGB IX!) geht der Minis­te­ri­alrat auf unsere Anmer­kungen ein:

a) Datenschutz/Auskunftspflicht

Einlei­tend erwähnen Sie regel­mä­ßige Verstöße gegen den Daten­schutz und eine Verlet­zung der Auskunfts­pflicht, gehen darauf aber nicht näher ein. Deshalb können wir dazu im Einzelnen nicht Stellung nehmen.

Generell ist das ZBFS als Sozial­be­hörde zur Einhal­tung eines hohen Daten­schutz­stan­dards verpflichtet und kommt dieser Verpflich­tung auch nach.”

DK: Wir gehen deshalb darauf nicht ein, weil das nicht in direktem Zusam­men­hang mit der Vergabe des SBA steht. Da das ZBFS in seinen Schreiben jedoch regel­mäßig darauf abzielt, Zugriff auf  Schul­zeug­nisse zu erhalten — die NICHTS mit den Krite­rien des SGB IX zu tun haben, sehen wir nicht, dass das ZBFS seiner Verpflich­tung nachkommt.

b) Herab­set­zung bei Errei­chen der Volljäh­rig­keit

Sie kriti­sieren, dass in zahlrei­chen Fällen den gerade volljährig gewor­denen Menschen sämtliche Merkzei­chen aberkannt würden und der GdB auf höchs­tens 50 gesenkt werde, mit der immer gleich­lau­tenden Begrün­dung: „Die Gesund­heits­stö­rung Morbus Down hat sich gebes­sert“.

Wie uns das ZBFS mitteilte, kann es diese Behaup­tung nicht nachvoll­ziehen, da dem ZBFS nicht bekannt ist, auf welche Fälle Sie sich konkret beziehen.”

DK: Natür­lich nicht — wir beachten die Privat­sphäre unserer Mitglieder und aller Ratsu­chenden, die sich an uns wenden.

“Daraufhin hat das ZBFS in seiner Daten­bank alle Fälle von Personen mit Trisomie 21 mit Wohnsitz in München ausge­wertet, für die bei Errei­chen der Volljäh­rig­keit in den Jahren 2018 bis 2023 ein Verfahren durch­ge­führt wurde.

Dabei handelt es sich insge­samt um 49 Fälle.

  • In 31 davon ist es zu keiner Änderung gekommen. In allen Fällen verblieb der GdB bei 100 (nur in einem bei 80), die Merkzei­chen G, B und H standen ausnahmslos weiter zu. In einzelnen Fällen stand zusätz­lich auch das Merkzei­chen RF oder aG zu.
  • In fünf Fällen wurde der GdB erhöht und/oder weitere Merkzei­chen zuerkannt, so dass im Ergebnis der GdB in allen Fällen 100 betrug und mindes­tens die Merkzei­chen G, B und H zustanden.
  • In zehn Fällen wurde das Merkzei­chen H entzogen. In drei davon wurde auch der GdB herab­ge­setzt (auf einen Wert nicht unter 70). Die Merkzei­chen G und B wurden jedoch ausnahmslos beibe­halten. In zwei Fällen davon wurde das Merkzei­chen H nach einem erfolg­rei­chen Wider­spruchs- bzw. Klage­ver­fahren doch noch beibe­halten.
  • In drei Fällen wurden neben dem Merkzei­chen H auch die Merkzei­chen G und B entzogen und der GdB herab­ge­setzt (auf einen Wert nicht unter 50).
    In einem Fall davon war der Wider­spruch dagegen in vollem Umfang erfolg­reich, so dass letzt­lich doch die ursprüng­liche Feststel­lung beibe­halten wurde.
    In einem weiteren Fall ist der Wider­spruch noch anhängig, voraus­sicht­lich wird er dazu führen, dass die Merkzei­chen G und B bestehen bleiben.
    Nur in einem der drei Fälle – in dem ledig­lich eine leichte Intel­li­genz­min­de­rung vorlag – wurde der GdB bestands­kräftig von 80 auf 50 herab­ge­setzt und die Merkzei­chen G, B und H entzogen.

Diese Zahlen zeigen, dass nur in sehr seltenen Einzel­fällen eine Herab­set­zung des GdB und ein Entzug von Merkzei­chen statt­findet.

Allge­mein ist aber auszu­führen, dass die Folgen der Trisomie 21 nicht in allen Fällen unter­schiedslos gleich ausge­prägt sind. Außerdem liegen manchmal neben der Trisomie noch andere Gesund­heits­stö­rungen vor. Daraus erklärt sich, dass nicht alle Fälle gleich bewertet werden.

Es ist richtig, dass in den Bescheiden des ZBFS bei Herab­set­zungen der Text „Die Gesund­heits­stö­rung xy hat sich gebes­sert“ in der Begrün­dung erscheint. Im Fall der Trisomie 21 liegt die Besse­rung in einer höheren Selbstän­dig­keit des Betrof­fenen. Natür­lich ändert sich mit Errei­chen der Volljäh­rig­keit nichts an der Chromo­so­men­stö­rung. Im Schwer­be­hin­der­ten­recht wird aber nicht die Gesund­heits­stö­rung als solche bewertet, sondern die dadurch bedingte Teilha­be­be­ein­träch­ti­gung (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Sofern keine Hilflo­sig­keit nach den für Erwach­senen geltenden Regeln vorliegt (was oft genug der Fall ist), wird das Merkzei­chen H dann aus den unter Nr. 1c genannten Gründen entzogen.”

DK: Wie von uns ausge­führt, können diese Zahlen nicht stimmen. Die Zahl der Anfragen, die den Down-Kind e.V. errei­chen, ist deutlich höher. Wir stellen die Daten des ZBFS hier ganz klar in Frage.

c) Wider­spruch zu eigenen Begut­ach­tungen

Zudem verweisen Sie darauf, dass es in Einzel­fällen vorkomme, dass das Versor­gungsamt eine eigene Begut­ach­tung vornimmt, die den Erhalt des GdB und der Merkzei­chen bestä­tigt, dann aber die eigene Begut­ach­tung drei Jahre später wieder in Frage stellt.

Wenn der Betrof­fene sich zum Zeitpunkt der Begut­ach­tung in einer Förder­maß­nahme o. ä. befindet und die Hoffnung besteht, dass diese zu einer größeren Selbstän­dig­keit führt, ist es denkbar, dass zu gegebener Zeit erneut geprüft wird, inwie­weit sich diese Hoffnung erfüllt hat und wie sich das auf die Einstu­fung nach dem SGB IX auswirkt. Die Begut­ach­tungs­un­ter­su­chung stellt dann nur eine Moment­auf­nahme dar.

In Fällen, in denen hingegen keine Änderung zu erwarten ist, besteht jedoch keine Veran­las­sung, die Einstu­fung erneut zu prüfen.”

DK: Dies bedeutet, dass sich kein Mensch mit Behin­de­rung darauf verlassen kann, dass ihm sein Ausweis nicht beliebig wieder aberkannt werden kann. Unabhängig davon, ob er befristet oder unbefristet ausge­stellt ist. Behin­de­rungen wie das Down-Syndrom oder das Fragile X verschwinden aber nicht — und genau solche Fälle liegen uns vor.

d) Entzug des Merkzei­chens B

Als beson­ders schmerz­haft beklagen Sie den Wegfall des Merkzei­chens B, da bei neuen Wegen immer Übungs­fahrten in Beglei­tung statt­finden müssen. Darüber hinaus seien weder Arztpraxen noch Behörden auf Menschen mit kogni­tiven Einschrän­kungen einge­stellt, so dass Arztbe­suche und Behör­den­gänge immer in Beglei­tung statt­finden müssen.

Zu diesem Vorwurf teilte das ZBFS mit, dass, wie oben im Schreiben bereits darge­stellt, das Merkzei­chen B nur in seltenen Einzel­fällen entzogen wird. Es ist aber darauf hinzu­weisen, dass Maßstab für das Merkzei­chen B nur der Hilfe­be­darf bei der Benut­zung von öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln ist (§ 229 Abs. 2 SGB IX). Dass eine Beglei­tung in Arztpraxen und Behörden erfor­der­lich ist, wenn diese nicht auf Menschen mit kogni­tiven Einschrän­kungen einge­stellt sind, spielt für das Merkzei­chen B keine Rolle.”

DK: Tatsäch­lich wird das Merkzei­chen B in sehr vielen uns vorlie­genden Fällen aberkannt. Auch hier stellen wir die Zahlen des ZBFS bzw. deren Inter­pre­ta­tion durch das Sozial­mi­nis­te­rium in Frage. Und wozu ist das Merkzei­chen B überhaupt gut, wenn nicht zur Beglei­tung von Menschen mit Behin­de­rung durch Eltern, Bevoll­mäch­tigte, Betreu­ungs­per­sonen und Freunde?

e) Landtags-Druck­sache 18/195

In Ihrem Schreiben zitieren Sie aus der LT-Drs 18/195 (Antwort auf eine Schrift­liche Anfrage der Abgeord­neten Celina zu verschie­denen Fragen des Feststel­lungs­ver­fah­rens nach § 152 SGB IX). Der in Bezug genom­mene Abschnitt der LT-Drs lautet vollständig wie folgt:

„7.1 Kommt es insbe­son­dere bei geistig behin­derten Menschen vergleichs­weise häufig mit dem Errei­chen der Volljäh­rig­keit zu einer Herab­stu­fung beim Grad der Behin­de­rung?

7.2 Falls ja, wo liegen die Ursachen und Begrün­dungen für diese Herab­stu­fung bei Eintritt der Volljäh­rig­keit?

Es ist nicht vergleichs­weise häufig, dass es insbe­son­dere bei geistig behin­derten Menschen mit dem Errei­chen der Volljäh­rig­keit zu einer Herab­stu­fung des GdB kommt. In Einzel­fällen kann dies jedoch der Fall sein, wenn sich durch Nachrei­fung und inten­sive Förder­maß­nahmen die Teilha­be­be­ein­träch­ti­gung im Vergleich zur Vorfest­stel­lung wesent­lich verrin­gert hat.

In anderen Einzel­fällen (z. B. bei Trisomie 21) vergrö­ßert sich im Laufe der Zeit der Unter­schied im Vergleich zu einer Entwick­lung eines Menschen ohne Behin­de­rung, sodass sich später im Vergleich zur Erstfest­stel­lung (Antrag­stel­lung oft bereits nach der Geburt) eine Zunahme der Teilha­be­be­ein­träch­ti­gung ergibt und damit ein höherer GdB festzu­stellen ist.“

Der letzte Absatz gibt die vom ZBFS unter Nr. 1a geschil­derte Praxis wieder (im Regel­fall ab Geburt GdB 50, ab dem Kinder­gar­ten­alter Erhöhung auf GdB 80). Sie machen geltend, dass diese Einschät­zung, die Eltern regel­mäßig dem Versor­gungsamt mitteilen, von diesem ignoriert werde. Mangels Kenntnis der Fälle, die damit gemeint sind, kann das ZBFS diesen Vorwurf nicht nachvoll­ziehen.”

DK: Wie unsere Erfah­rungen aus der Beratungs­tä­tig­keit zeigen, ist es zumin­dest in München durchaus häufig, dass es zu einer Herab­stu­fung kommt. Selbst­ver­ständ­lich wahren wir die Privat­sphäre der Menschen, die uns um Hilfe und Beratung bitten.

f) Entzug der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft

Des Weiteren weisen Sie in Ihrem Schreiben daraufhin, „dass das Versor­gungsamt beson­ders häufig (aber nicht ausschließ­lich!) die Schwer­be­hin­de­rung aberkennt, wenn

  • der junge Erwach­sene eines der integra­tiven Schul­mo­delle in München besucht hat,
  • über keine Pflege­stufe verfügt oder
  • (noch) nicht unter Betreuung steht.“

Es dränge sich daher der Eindruck auf, dass junge Menschen mit Behin­de­rungen sowie ihre Angehö­rigen dafür bestraft werden, dass sie sich für gesell­schaft­liche Teilhabe einsetzen.

Das ZBFS geht davon aus, dass mit „Schwer­be­hin­de­rung“ die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft gemeint ist. Fälle mit Trisomie 21, in denen nach Errei­chen der Volljäh­rig­keit die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft entzogen wurde, sind dem ZBFS nicht bekannt.

Falls damit hingegen der Entzug des Merkzei­chens H angespro­chen sein sollte, ist nochmals auf die Ausfüh­rung oben unter 1c zu verweisen. Wenn kein Pflege­grad besteht, spricht viel dafür, dass eine Hilflo­sig­keit nach den für Erwach­sene geltenden Regeln nicht vorliegt (das ist regel­mäßig erst bei Pflege­grad 4 der Fall, bei Pflege­grad 3 im Einzel­fall).

Der Besuch eines integra­tiven Schul­mo­dells oder das (Nicht-)Bestehen einer Betreuung sind für Hilflo­sig­keit im Erwach­se­nen­alter nicht relevant. Sie könnten aber für GdB und Merkzei­chen G oder B eine Rolle spielen. Angesichts der Tatsache, dass das ZBFS nur drei hier in Frage kommende Fälle identi­fi­zieren konnte, kann aber die Aussage zur Aberken­nung „beson­ders häufig“ nicht darauf zutreffen.

Sollte z. B. das integra­tive Schul­mo­dell erfolg­reich besucht worden sein, so dass anschlie­ßend eine Beschäf­ti­gung auf dem ersten Arbeits­markt möglich ist, wäre eine dann ggf. angezeigte Herab­set­zung des GdB nicht als „Bestra­fung“ zu verstehen, sondern es wird die Teilha­be­be­ein­träch­ti­gung bewertet, die in diesem Fall dann eben geringer ausfällt als z. B. bei jemandem, für den nur eine Tätig­keit in einer WfbM in Frage kommt.”

DK: Hier lässt sich vieles einwenden — neben den “inter­es­santen” Zahlen des ZBFS vor allem, dass selbst ein Arbeits­platz auf dem 1. Arbeits­markt die Notwen­dig­keit für Beglei­tung bei Behörden- und Arztbe­su­chen sowie neuen Wegen nicht mindert. Das wissen wir aus eigener Erfah­rung.

An diesem letzten Absatz spannend ist außerdem, dass das Sozial­mi­nis­te­rium damit offen ausspricht, dass das stets wieder­holte Credo der bayri­schen Kultus­po­litik, mit allen Schul­formen sei alles möglich, Unsinn ist. Die abschät­zige Haltung dieses Minis­te­riums gegen­über nicht­in­te­gra­tiven Schulen (hier sind wohl unserer Vermu­tung nach Förder­schulen gemeint, nicht Gymna­sien) sowie den Tätig­keiten in WfBMs sollte allen Eltern bei der Ausübung sowohl ihres “Wunsch- und Wahlrechts bei der Schul­wahl” als auch — dies ist meine (Marcel Consée) persön­liche Meinung — ihres Wahlrechts bei der Landtags­wahl im September zu denken geben.

Seit dieser Antwort sind erstaun­lich viele Meldungen aus dem Verein gekommen, dass der zurück­ge­stufte SBA wieder auf den früheren Stand bezüg­lich GdB und Merkzei­chen gebracht wurde. Vielleicht hat diese Aktion ja trotz der eigen­ar­tigen Ausfüh­rungen des ZBFS in einigen Fällen etwas gebracht. Aller­dings sind uns auch Fälle bekannt, in denen das ZBFS selbst kurz vor Ablauf einer Befris­tung absolut gar nicht reagiert. Selbst­ver­ständ­lich wird der Brief­wechsel weiter­gehen, und auch die Presse bleibt am Ball.

“Sehr geehrter Herr Consée, wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren ausführ­li­chen Infor­ma­tionen Antworten auf Ihr Anliegen geben konnten und wünschen Ihnen alles Gute.”

Danke, aber nein!

Update Herbst 2023:

Der letzte Trick: Das ZBFS stellt einen SBA aus, lässt jedoch das Merkzei­chen H weg, während B (und eventu­elle weitere wie G) bleibt. Tja, für die “Beglei­tung” (B) sind die Kommunen zuständig, während H unter anderem steuer­liche Vorteile bringt, die das reiche Bayern mögli­cher­weise ärmer machen würden. So stehen die Städte und Kommunen in der finan­zi­ellen Pflicht, während Land und Regie­rungs­be­zirke fein raus sind.

Leider haben wir noch keine belast­baren Zahlen, wieviele Menschen das betrifft. Wir sind für jede Meldung dankbar, damit wir weiter dieses dicke Brett bohren können.

Und es geht weiter… Demnächst das nächste Update.